Rechtliche Lage bei Garantie von Auris Neuwagen?

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Rechtliche Lage bei Garantie von Auris Neuwagen?

#1 Beitrag von Infosucher » 23.07.2008, 17:23

Hi, nehmen wir mal an ich habe den Termin der 1. Inspektion um 3.000km verschwitzt da der Verkäufer damals sagte die 1. Insp. sei im August. Jetzt heißt es am Telefon als ich mir einen Termin für die 1. Insp. holen will, dass es auf den Fall ankommt. Also entweder 15.000km oder eben 1 Jahr. Je nachdem was als erstes eintrifft. Sie meinte die Inspektion soll ich trotzdem machen, aber beim nächsten Garantieanspruch wird abgewägt ob es mit der verspäteten Inspektion zusammen hängt...

Wie sehen da meine Chancen aus?

MfG
Infosucher

Chris1981

#2 Beitrag von Chris1981 » 23.07.2008, 20:23

Na ich würd schnellstens die Inspektion nachholen!

Die Garantie des Wagens ist fest an die Inspektionen geknüpft. Da kann es für Dich im Falle eines Defektes innerhalb der Garantiezeit Probleme geben. Das muss nicht sein, kann aber. Da kommt es dann wirklich drauf an, was genau defekt ist. Da gab es aber auch schon Gerichtsurteile, wann der Hersteller den Garantieanspruch aufgrund mangelnder Inspektion verweigern kann und wann nicht. Hatte mal von einer verweigerten Reparatur auf Garantie gelesen, weil der Fahrer die Inspektion um 100km überzogen hatte. :shock: Keine Ahnung wie das ausgegangen ist, aber ich denke stark zu Gunsten des Autobesitzers. Fahr zu Deiner Werkstatt und red mal mit denen, ob man da nicht irgendwas machen kann.

Fährst Du einen Diesel oder einen Benziner?

Anditee60
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#3 Beitrag von Anditee60 » 24.07.2008, 10:10

Ich versuche das mal rechtlich, ohne Gewähr, zu beleuchten.

Grundsätzlich muss man erst einmal zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden:

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.

Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Da die Gewährleistung eine gesetzliche Verpflichtung ist, kann m.E. der Verkäufer den Kunden in den 24 Monaten nicht an irgendwelche Bedingungen binden. Man stelle sich vor, der Fernsehverkäufer erwartet, das man den Fernseher einmal jährlich oder abhängig von der Betriebsstundenzahl zur Überprüfung vorbeibringt. Praktisch undenkbar.

Bei der Garantie...und das würde ja die freiwillige Leistung im dritten Jahr bedeuten... sieht es wohl anders aus. Eine freiwillige Leistung kann ich immer an Bedingungen knüpfen, weil ich rechtlich ja nicht verpflichtet. Und das wäre die Inspektion.

Ausserdem frage ich mich, wie man bei dem Inspektionsplan bestimmte Mängel, die später auftauchen, bereits erkennen will......

Aber vielleicht ist auch jemand hier, der das rechtlich noch besser beurteilen kann.
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#4 Beitrag von WHIZZ » 24.07.2008, 23:19

Hallo,

erstmal @ Anditee60: besser hätte ich es nicht Ausdrücken können :wink: und als Beispiel: eine undichte Wasserpumpe wird bei der Inspektion entdeckt (durch Laufspuren vom ausgetretenem Kühlwasser oder durch mangeldes Kühlwasser, was durchaus bei der Inspekion geprüft wird) wird die Wapu demzufolge auf Garantie ersetzt und ein potentielles Überhitzen/ggf. Motorschaden ist verhindert.

@ zum einen hast du den Ölwechsel nach den ersten 1000km gemacht (würde ja durchaus für dich sprechen) und ich glaube mal gehört zu haben das die Inspekion nicht direkt zwingend bei 15.000km sein muss(bis 1000km danach sei wohl noch so im Rahmen) ich denke falls was sein sollte, würde Toyota immer noch so kullant sein und dir es erstatten oder zumindest entgegenkommen.

(um beim Beispiel der Wasserpumpe zubleiben) du hast 17tkm runter und du entdeckst morgens eine Pfütze unter deinem Auto und stellst fest dass das Kühlflüssigkeit ist, rufst beim Händler an, schilderst ihm dein Problem (wenn er feststellt, dass bei dir die Inspekion fällig ist) bietet er dir eher an das gleich in einem Rutsch zu machen, als dich anzumeckern warum du nicht schon vor 2tkm da warst, denn der Händler verdient ja schließlich auch an Garantiearbeiten... wie es bei einem Motorschaden durch fehlendes Kühlwasser bzw. Überhitzen aussehen würde, würde ich in diesem Fall darauf pledieren, dass der Händler erstmal Kontakt mit dem Hersteller aufnimmt, um danach festzustellen, dass es unter Gewährleistung fällt und es dann repariert wird :D

MfG

WHIZZ
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